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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1. Allgemeines
 

Allen Vereinbarungen, Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich.  Das gilt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch.

§ 2. Auftragserteilung
 

  1. Angebote sind freibleibend / unverbindlich. Sie werden auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen erstellt.
     

  2. Auftragspapiere des Kunden müssen alle zur Erbringung der Werkleistung relevanten Daten beinhalten. Fehlen Informationen in den Auftragspapieren bzw. sind diese unvollständig, so trägt der Kunde jedes Risiko für fehlerhafte Bearbeitung. Nachweise über Umfang bzw. Vollständigkeit der übergebenen Waren obliegen dem Auftraggeber.

 
 

§ 3. Liefertermine

Liefertermine werden nach vollständiger Klarstellung aller für die Abwicklung erforderlichen Angaben durch den Auftraggeber vereinbart und bleiben unverbindlich. Betriebsstörungen, Rohmaterialmangel, Maschinendefekte, Streiks, Unfälle, Arbeitskräftemangel, Krankheit, staatliche Beschränkungen sowie sonstige Fälle höherer Gewalt entbinden uns von der vereinbarten Lieferfrist sowie von der Verpflichtung zur vollständigen Auftragserfüllung. Liefertermine sind erst durch schriftliche Bestätigung durch uns verbindlich, sofern keine der vorgenannten Störungen eintreten.
 

  1. Termine und Fristen die vom Auftraggeber genannt werden sind unverbindlich solange diese nicht schriftlich von uns bestätigt sind.
     

  2. Bis zu zwei Woche gelten als marktübliche Bearbeitungszeiten und begründen kein Rücktrittsrecht des Auftraggebers.

 

§ 4 Abnahmeverpflichtung
 

Der Kunde ist verpflichtet, die erbrachte Werkleistung abzunehmen. Die Abnahme erfolgt mit der vorbehaltlosen Übergabe der Ware an den Kunden. Die Abnahmeverpflichtung ist sofort zu erfüllen es sei denn der Kunde widerspricht mit triftigen Grund der Abnahme unverzüglich schriftlich.

 

§ 5. Preise und Zahlung
 

  1. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den gültigen Listenpreisen (qm-Preis) bzw. zu den gültigen Lohnverrechnungssätzen berechnet. Gültige Listenpreise und/oder Lohnverrechnungssätze werden auf Anfrage schriftlich mitgeteilt.
     

  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise "ab Werk“.
     

  3. Mindestbestellwert pro Farbe beträgt 37,50 €.  Die Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
     

  4. Wird mangelhafte (z.B. rostige, verschmutzte oder verzunderte) Ware durch den Kunden angeliefert und werden hierdurch zusätzliche Leistungen über den vertraglichen Umfang hinaus erforderlich, hat der Besteller die Mehrkosten zu tragen. Der Besteller wird über die Mehrkosten vor Durchführung unserer Leistung informiert.
     

  5. Zahlungen sind ohne Abzug vom Kunden spätestens 10 Tage nach Erhalt der Rechnung zu leisten.
     

  6. Für unternehmerische Kunden gilt:  Bei einem vereinbarten Versand an den Auftraggeber sind die Kosten für den Versand bis zum vereinbarten Bestimmungsort vollumfänglich vom Kunden zu tragen.
     

  7. Wir treten nicht als Auftraggeber gegenüber Speditionen oder Frachtführern auf. Die Gefahren des Transports trägt der Kunde. Die Ware wird von uns gegen Transportgefahren nur bei entsprechender Vereinbarung versichert. Beladen / Entladen ist Sache des Kunden, auch bei Abholung durch uns. Soweit unsere Mitarbeiter hierbei unterstützen handeln sie als Hilfskräfte des Kunden auf dessen Risiko.


 

§ 6. Untergründe bzw. Materialbeschaffenheit bei der Pulverbeschichtung
 

Der Auftraggeber hat eine Hinweispflicht hinsichtlich der zu beschichtenden Werkstoffe. Das Material muss generell zum Pulverbeschichten geeignet sein, darf nicht schöpfend sein und muss Hitzefest bis 220° C sein. Es muss Möglichkeiten geben die Werkstücke am Lackierstand aufzuhängen. Für die Beschichtung auf Edelstahl und Aluminium kann bei Außennutzung und Nutzung in Feuchträumen keine Gewährleistung übernommen werden, bei verzinkter Ware wird aufgrund des vom Beschichter nicht beeinflussbaren Untergrunds die Gewährleistung abgelehnt.

Insbesondere Ausgasungen, Haftungsstörungen und raue Oberflächen, die aufgrund von Untergrundbeschaffenheit entstehen, können nicht als Reklamation anerkannt werden. Zunderschichten sind kein optimaler Haftgrund und sind im Vorfeld durch den Kunden durch geeignete Maßnahmen zu entfernen. Für Oberflächenstörungen, die durch Silikonmittel entstehen, kann keine Gewährleistung übernommen werden.

 

  1. Feuerverzinkte Waren   
    Beim Beschichten von feuerverzinkter Ware kann es, je nach Qualität des Stahles sowie der Zinkschicht, zu Ausgasungen beim Einbrennen kommen. Dies kann nicht ausgeschlossen werden und zu Krater-und Blasenbildung in der Beschichtung führen. Die Zinkschicht kann zudem die Haftung verringern. Daher wird keine Gewährleistung auf das optische Erscheinungsbild und die Haftung der Beschichtung von verzinkten Waren übernommen.

    Folgende Maßnahmen können für eine möglichst hohe Qualität getroffen werden:

    ●  Optimales Rohmaterial: Stahllieferant informieren, dass das Material pulverbeschichtet wird.
    ●  Zinknasen- und tropfen bei der Rohware vermeiden
    ●  Tempern vor der Beschichtung (in Absprache mit dem Kunden. Hierfür ist ggf. ein Aufpreis erforderlich)

    Gerne beraten wir Sie und bitten um Kontaktaufnahme.
     

  2. Stahl
    Es wird keine Gewährleistung für Beschichtungen von Stahlbauteilen für den Außenbereich gewährt. Edelstahlbeschichtung nur auf Anfrage.
     

  3. Gusswerkstoffe
    Beim Pulverbeschichten von Gussteilen können folgende Problemen auftreten:

    ●  erhöhte Korrosionsanfälligkeit
    ●  Haftungsprobleme
    ●  Ausgasungen beim Einbrennen führen

    Es wird keine Gewährleistung auf die Beschichtung von Gusswerkstoffen übernommen. Gerne beraten wir Sie.
     

  4. Überbeschichten von beschichteten Teilen
    Beim Überbeschichten beschichteter Teile können folgende  Problemen auftreten:

    ●  Kontaktprobleme
    ●  Haftungsprobleme

    ●  Rückzieher bzw. Rücksprüheffekte auf der Oberfläche

    Über die Art der Vorbeschichtung muss durch den Auftraggeber vorab informiert werden. Ggf. müssen die Waren vor der erneuten Beschichtung vom alten Lack befreit werden. Eloxierte Waren müssen im Vorfeld analysiert werden. Probebeschichtungen können notwendig sein. Die Kosten für notwendige Probebeschichtungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

§ 7. Gewährleistung, Haftung, Mängelrügen


Sachmängel unserer Werkleistung müssen unverzüglich nach Bekanntwerden des Mangels schriftlich angezeigt werden. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der bearbeiteten Werkstücke scheidet unsere Sachmängelhaftung aus. Ist Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Verpflichtung verletzen. Soweit wir bei Pulverbeschichtungen Gewähr zu leisten haben, sind wir allein berechtigt, im Einvernehmen mit dem Lackhersteller die Art der Ausbesserung bzw. Überarbeitung festzulegen. Sollten Mängel auftreten, die vom Lacklieferanten zu vertreten sind, so haften wir dem Abnehmer nur in dem Umfang wie der Lacklieferant gegenüber uns haftet. Eine weitergehende Haftung ist unabhängig vom Vorstehenden ausgeschlossen.

 

Farbvorgaben, z. B. nach RAL,DB  oder Verlaufs- und Glanzgradvorgaben sind immer, auch wenn sie vom Lieferanten bestätigt werden, ca.-Vorschriften, Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge, dies gilt auch für Lieferungen nach Muster bzw. bei Anlieferung von mangelhafter, z. B. rostiger oder verzunderter Ware durch den Abnehmer. Wird mangelhafte Ware durch den Abnehmer angeliefert und sind dadurch bedingt Leistungen über den vertraglichen Leistungsumfang des Lieferanten hinaus gewünscht bzw. notwendig, sind vom Abnehmer die über den vereinbarten Preis hinaus entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. Bei Beschichtungen von Vorlackierungen, Gussteilen und von stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Veredelung grundsätzlich auf Risiko des Abnehmers.

 

§ 8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht


Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, nach Wahl des Auftragnehmers auch der Sitz des Auftraggebers.

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

§ 9. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bedingung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die im Falle einer Unwirksamkeit einer Bestimmung oder Vereinbarung entstehende Lücke ist durch eine Bestimmung oder Vereinbarung zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zuverlässiger Weise am nächsten kommt.

 

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